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| Erhebung eines Straßenbaubeitrags |
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Kommunal und Kommunalabgabenrecht
29.01.2020
Leitsätze:
1. Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Reparaturanfälligkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt.
2. Wird eine beitragspflichtige Maßnahme mit einer nicht beitragspflichtigen Baumaßnahme verbunden, wird eine centgenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils regelmäßig nicht möglich sein. Es handelt sich dabei in der Regel um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb geschätzt werden können.
OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2016, - 15 A 847/16
Anmerkung:
Die vorstehenden Grundsätze lassen sich auch auf die Rechtslage in anderen Bundesländern übertragen, da die Abgrenzungen zwischen (nicht abrechnungsfähigen) Maßnahmen der Instandsetzung und (beitragsfähigen) Ausbaumaßnahmen sehr ähnlich sind.
Dresden, 19.05.2017
Rechtsanwalt Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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