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| Fiktionswirkung von Anträgen zur Visumsverlängerung |
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Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
29.12.2014
VGH Mannheim, Beschl. v. 21.07.2014 - 11 S 1009/14
1. Eine bereits eingetretene Fortgeltungsfunktion ist durch die seit 06.09.2013 geltende Neuregelung in § 81 Abs. 4 S.2 AufenthG, wonach ein nach § 6 Abs. 1 AufenthG erteiltes Visum die Fiktionswirkung nicht auslöst, nicht entfallen.
2. Die Standstill-Klausel des Art. 7 ARB 2/76 ist neben der des Art. 13 ARB 1/80 weiterhin anwendbar.
3. Das Erfordernis, vot der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG), verstößt beim Ehegattennachzug zu einem ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer gegen Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 2/76 (im Anschluss an: EuGH, NVwZ 2014, 1081 = InfAuslR 2014,322).
4. Die Visumpflicht für den Ehegattennachzug zu einem ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer dürfte mit Art. 7 ARB 2/76 in Einklang stehen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des VGH Mannheim konkretisiert die zu diesen Rechtsfragen bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH.
Dresden, 29.12.2014
RA Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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