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| Einmaligkeit der Betragserhebung |
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Kommunal und Kommunalabgabenrecht
29.12.2014
Leitsätze des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
1. Änderungen eines Kommunalabgabebescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens unterliegen nach sächsischem Landesrecht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Eine Änderung, die zu Ungunsten des Abgabepflichtigen wirkt, ist – auch vor Bestandskraft – außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur bei Eingreifen eines Korrekturtatbestandes möglich.
2. Die Änderung eines Abgabenbescheides wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabepflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (wie: BFH, Urteil v. 09.12.2009 – II R 39/07, BeckRS 2009, 25016074).
OVG Bautzen, Urteil v. 31.03.2014 – 5 A 124/13
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