1. Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urt vom 31.01.2013 2 C 10.12 eine Grundsatzentscheidung zu der Abgeltung von Urlaub getroffen, den Beamten krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten.
Das Urteil liegt in den Gründen noch nicht vor, hier der Text der Pressemitteilung der BVerwG vom 31.01.2013:
Beamte haben den Maßgaben der Rechsprechung des EuGH einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. […..] Das BVerwG geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich nach Auffassung des BVerwG aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
2. Die Bedeutung
Das Urteil wird Auswirkungen haben auf sämtliche Bundes- und Landesbeamte in Deutschland, die in den Ruhedstand tretn, ohne den ihnen zustehenden Urlaub gänzlich genommen zu haben..
Bislang haben sich die Dienstherren in der Regel geweigert, Urlaub, der wegen andauernder Krankheit im letzten Dienstjahr nicht genommen werden konnte, nach Eintritt in den Ruhestand zu vergüten. Anhöängige Rechtsstreitigkeiten mit derselben Rechtsfrage wurden vor den Gerichten teilweise zum ruhen gebracht gestellt.
Dresden, den 22.03.2013
Rechtsanwalt Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht