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Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
30.10.2012
Die Entscheidung
Bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang kann die Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität auf Grund der maßgeblichen Vorschriften nach einer Rangreihe erfolgen, die ausschließlich nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsnoten des Bachelorstudienganges gebildet wird (hier bejaht für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg).
Tritt die Verbesserung der Durchschnittsnote erst nach Bewerbungsschluss ein, so hat deren dann erfolgende endgültige Feststellung keine Verpflichtung zur Änderung der Rangreihe zur Folge.
Die nachträgliche Notenverbesserung kann folglich auch dann keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium begründen, wenn die bessere Note zur Zulassung geführt hätte, wenn sie bei Bewerbungsschluss schon vorgelegen hätte.
Dresden, 30.10.2012
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