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Kommunal und Kommunalabgabenrecht
30.08.2012
OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2012 – 7 LA 77/10
I. Sachverhalt
Mit den angefochtenen Bescheiden hatte die Beklagte – zunächst wegen Platzmangels, dann nach ihrer Einschätzung mangels ausreichender Attraktivität – es abgelehnt, den Kl. mit seinem Autoskooter für den von ihr veranstalteten Herbstmarkt zuzulassen und statt dessen dem Beigel. den Zuschlag erteilt. Das VG hat die von dem Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr für zulässig erachtet und es daneben einer Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Beigel. zur Erreichung des Klageziels nicht bedürfe. Die Klage sei auch begründet da die Bekl. zunächst den Platzbedarf des Skooters des Kl. falsch berechnet bzw. bewertet habe und sodann den angeblichen Attraktivitätsmangel in der ergänzenden Bescheidung nur vorgeschoben habe.
Bekl. und Beigel. begehren gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, mit dem das VG der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Bekl. vom 14.08.2009 und 03.11.2009 stattgegeben hat, die Zulassung der Berufung.
II. Die Entscheidung Die Anträge der Bekl. und Beigel. auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.
Die Auswahlentscheidung der Bekl. entsprach nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 3 GewO.
Zwar hat das Gericht nach dieser Vorschrift nur ein beschränktes Nachprüfungsermessen bezüglich der Auswahlentscheidung. Jedoch war die Bekl. vorliegend von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen insofern ausgegangen, als dass sie den zur Verfügung stehenden Platz zur Verteilung von Standplätzen nicht richtig berechnet hatte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fahrgeschäft mit den Motiven Rock´n Roll-Ära der 1950er Jahre weniger attraktiv sein soll als eine „zeitlos moderne Gestaltung“ (so der Bescheid). Diese Bewertung hatte keine tatsächliche Grundlage und scheint aus der Luft gegriffen.
Die Attraktivitätsbewertung stellt keinen Freibrief dar, wonach Bewertungen der Stadt auch dann hinzunehmen sind, wenn es ihnen an einer nachvollziehbaren Grundlage mangelt. Somit habe das VG bei seiner Überprüfung die Grenzen der Ermessensausübung nicht überschritten, weshalb die behaupteten Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung nicht bestehen.
III. Anmerkung Die Entscheidung hebt zutreffend hervor, dass die Bewertung der Attraktivität nicht in ein beinahe freies Ermessen des Veranstalters von Spezialmärkten gestellt ist. Vielmehr muss die Auswahlentscheidung sachlich begründet und die Bewertung der Attraktivität anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.
Dresden, 30.08.2012
Lothar Hermes Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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