Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
07.06.2012
Schulrecht – Zusammenlegung von Klassen – Höchstzahl von Schülern je Klasse
VG Meiningen, Entscheidung vom 01.08.1997, 8 E 796/97.ME (nur Leitsätze)
Wird eine von mehreren Klassen bzw. Jahrgangsstufe nicht fortgeführt und werden stattdessen die Schüler von Parallelklassen aufgeteilt, so kann vorläufiger Rechtsschutz lediglich über § 123 VwGO gewährt werden. Es handelt sich lediglich um eine schulorganisatorische Maßnahme, die keinen Verwaltungsakt gegenüber den betroffenen Schülern und deren Erziehungsberechtigten darstellt.
Der einzelne Schüler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortführung von mehreren Klassen für das neue Schuljahr bei Reduzierung der Schülerzahlen, wenn dadurch die Mindestschülerzahl nach dem Klassenfrequenzrichtwert für die Bildung einer weiteren Klasse nicht erreicht wird. Es ist noch angemessen, wenn nach dem Klassenfrequenzrichtwert eine Höchstzahl von 28 Schülern je Klasse vorgesehen ist. Eine solche Klassenstärke ist nicht geeignet, unzumutbare Unterrichtsbedingungen aufgrund der Gruppengröße herbeizuführen.
Dresden, 29.06.2012 RA L. Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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