Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
02.05.2012
Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung
Auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung besteht ein Rechtsanspruch. Die Beweislast für die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde.
Nach § 35 VI GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit i. S. von § 35 I GewO nicht mehr vorliegt. Diese Entscheidung erfordert - wie die Gewerbe-untersagung - eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Ast. nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung soll nicht vergangenes Verhalten „gleichsam bestraft“ werden (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2011, 319). Aus der Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) ergibt sich, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten ist.
Dresden, 02.05.2012
Rechtsanwalt Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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