Beamtenrecht
15.03.2012
1. Sachverhalt
Der Kl. beanspruchte eine Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen. Dem Kl., einem Beamten des Landes Niedersachsen, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurden im Jahr 2002 ärztlich verschiedene Behandlungen verordnet (u. a. Krankengymnastik und Massage). Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Kl. von einer Angestellten durchgeführt. Die Ehefrau stellte dem Kl. sämtliche Behandlungen in Rechnung. Der Beihilfeantrag und der Widerspruch blieben erfolglos. Das VG hatte der Klage stattgegeben. Das OVG hatte sie abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
2. Entscheidungsgründe:
Nach § 87 c I NdsBG i. V. mit § 5 IV Nr. 6 S. 1 BhV sind die Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; als naher Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person.
Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet.
Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des OVG hat die Ehefrau des Kl. als Inhaberin der Praxis dem Kl. die Behandlungen in Rechnung gestellt. Damit sind diese Aufwendungen des Kl. nach § 87 c I NdsBG i. V. mit §5 IV Nr. 6 S. 1 BhV nicht beihilfefähig.
Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden.
Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 5 IV Nr. 6 S. 1 BhV zum Nachteil der Beamten ab. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist.
Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, NVwZ 1993, 560).
Dresden, 15.03.2012 RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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