Baurecht
16.03.2012
Leitsätze des Gerichts.
1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen lässt, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen i. S. der Baunutzungsverordnung das genehmigte Vorhaben zuzuordnen ist und deshalb eine Verletzung nachbarschützender Rechte (hier: Gebietserhaltungsanspruch) nicht auszuschließen ist.
2. Die Genehmigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Vorhabens, das unter dem Arbeitstitel „Nachbarschaftstreff mit finanzierender Gastronomie“ geführt wird und für das immissionsschutzrechtliche Untersuchungen auch über Musik- und Tanzveranstaltungen in den Nachstunden beauftragt werden, setzt ein konkretes, an der Regelungswirkung der Genehmigung teilhabendes Nutzungskonzept voraus, das eine Abweichung von den allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungstypen ausschließt.
Dresden, 16.03.2012
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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