Baurecht
15.03.2012
Leitsätze des Gerichts:
1. Es besteht derzeit keine Veranlassung, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu überprüfen, ob die in der BEMFV und der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte ausreichen, um Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu vermeiden.
2. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage die Rechtswidrigkeit einer von der Bundesnetzagentur nach den §§ 4 ff. BEMFV erteilten Standortgenehmigung geltend gemacht werden kann.
3. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass die Anlage an einem anderen Standort möglicherweise eine geringere Strahlenbelastung für die Nachbarschaft erzeugen würde.
RA L. Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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