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Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
31.01.2012
Leitsätze des BVerwG
- Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren ist die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist, nach § 26 IV 3 AufenthG auch dann anzurechnen, wenn zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Aufenthalt des Ausländers über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.
- Die Ausländerbehörde kann im Rahmen des ihr bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufenthG eröffneten Ermessens mit Blick auf die Gesamtumstände des Falles eine gewisse Mindestzeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels verlangen und die Gründe für eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens berücksichtigen.
BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10 (Kassel)
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