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Kommunal und Kommunalabgabenrecht
25.01.2012
Zusammenfassung der wichtigsten Leistsätze und tragenden Gründe des Urteils des SachsAnhVerfG:
Die ordnungsgemäße Anhörung der betroffenen Einwohner bei einer Gebietsänderung gegen den Willen der Gemeinden erfordert, dass die Äußerungsberechtigten vor der Anhörung in zumutbarer Weise tatsächlich Kenntnis von dem gebietsändernden Gesetzesentwurf erhalten können. Die Information der Äußerungsberechtigten muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass eine sachgerechte Meinungsbildung zur geplanten Neugliederungsmaßnahme möglich ist. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Gesetzesentwurf nebst dessen Begründung lediglich 13 Tage ausgelegt wurde. Dieser Mangel kann weder durch eine örtliche Medienberichterstattung über das Neugliederungsvorhaben noch durch die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs im Internet geheilt werden. Unerheblich ist auch, ob sich die betroffenen Bürger bei einer angemessen langen Auslegung eine andere oder differenziertere Meinung gebildet hätten und dass an der Bürgeranhörung sehr viele Äußerungsberechtigte teilgenommen haben.
Anmerkung: In Sachsen ist eine Auslegung des Gebietsänderungsvorhaben von 1 Monat vorgeschrieben, § 8 Abs. 4 SächsGemO. In der dazu ergehenden öffentlichen Bekanntmachung müssen Ort, Zeitraum der Auslegung sowie genaue Angabe der Öffnungszeiten der öffentlichen Stelle angegeben werden.
Dresden, 25.01.2012
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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