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Beamtenrecht
25.01.2012
Leitsätze des BVerwG , Urt. v. 14.04.2011 - 2 WD 7/10
- Jede pauschale Gleichstellung fahrlässig begangener Dienstvergehen mit vorsätzlich begangenen verbietet sich, weil die Rechtsordnung den Unrechtsgehalt vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns regelmäßig unterschiedlich bewertet.
- Bei weitgehend wertlosem Material des Bundes, das an sich ohnehin hätte entsorgt werden müssen, besteht ein erheblich reduziertes Erhaltungsinteresse, welches in Verbindung mit dem fahrlässigen und uneigennützigen Verhalten eines bislang unbescholtenen Soldaten, der sein Dienstvergehen zudem freiwillig angezeigt hat, regelmäßig gebietet, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägung zu Gunsten des Soldaten erheblich abzuweichen.
- Bei Dienstvergehen dieser Art kann der Verhängung auch einer nur einfachen Disziplinarmaßnahme entgegenstehen, dass das Dienstvergehen schon mehrere Jahre zurückliegt und das Dienstzeitende des Soldaten unmittelbar bevorsteht.
Dresden, 25.01.2012 Rechtsanwalt Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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