Kommunal und Kommunalabgabenrecht
06.01.2011
I. Sachverhalt Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dieAbfuhrkosten für Sperrmüll i.H.v. ca. 300 TEUR, die Kosten für die Sperrmüllverwertung i.H.v. 160 TEUR, für die Werftstofferfassung i.H,v. 2.749 TEUR sowie für Grünschnitt- und Sperrholzerfassung i.H.v. 483 TEUR nicht nach invariablen , abfallmengenunabhängigen Vorhaltekosten und abfallmengenabhängige Kosten unterteilt und bei der Ermittlung der Grundgebühr bzw. der Leistungsgebühr zugrunde gelegt.
II. Leitsätze des OVG Lüneburg
1. Auch in den Fällen einer Quersubventionierung nach § 12 V NdsAbfG dürfen abfallmengenabhängige Kosten nicht in die Kalkulation der Grundgebühr eingestellt werden.
2. Profitieren bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen auf Grund verstärkten Aufkommens von Abfall deutlich stärker von Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen als andere Gruppen und können die dadurch entstehenden Mehrkosten ihnen letztendlich zugerechnet werden, widerspricht es regelmäßig den Vorgaben der § 12 VI 1 NdsAbfG; § 5 III 1 NdsKAG, wenn der Träger der Abfallentsorgung ein Gebührenmodell wählt, wonach er einerseits über die Grundgebühren mehr als 50 % der Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung finanziert und er anderseits eine für alle Benutzungseinheiten gleich hohe Grundgebühr erhebt.
III. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere LandesKAG übertragen, weil hier immer der im Abgabenrecht zum tragen kommende Gleichheitsgrundsatz in Betracht kommt.
Dresden, 06.01.2012 RA L. Hermes
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