Baurecht
06.01.2012
Leitsätze des OVG Bautzen
1. Die Wirksamkeit von Regionalplänen, die vor dem 30.6.2009 in Kraft getreten sind, ist gem. § 28 II ROG F. 2008 vorrangig anhand der nunmehr bundesrechtlich geregelten und zum Teil rückwirkend anwendbaren Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG F. 2008 zu beurteilen.
2. Nach sächsischem Landesrecht dürfen kommunale Satzungen erst dann ausgefertigt werden, wenn zuvor eine für den Satzungserlass erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde (wie: VGH München, NVwZ-RR 1990, 588 = BayVBI 1991, 23 f.; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1990, 61 f. - zum dortigen Landesrecht).
3. Die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) einer in herkömmlicher Schriftform erlassenen Genehmigung setzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen in entsprechender Anwendung von § 130 I 1 BGB den Zugang des den Verwaltungsakt verkörpernden Schriftstücks voraus. Für eine Bekanntgabe reicht es nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder in anderer Weise (etwa als Anlage zu einer E-Mail) vom Inhalt einer schriftlichen Genehmigung oder eines Genehmigungsentwurfs in Kenntnis gesetzt wurde.
4. Ausfertigungsmängel von Regionalplänen sind weder nach § 12 I, V ROG F. 2008 noch nach § 8 SächsPlG a. F./n. F. unbeachtlich; sie können aber grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden.
5. Wegen der Bindung an das Antragsbegehren (§ 88 VwGO) ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, eine vom Antragsteller, nur teilweise angegriffene Satzung auf Grund eines Ausfertigungsmangels der gesamten Satzung in der Entscheidungsformel für insgesamt unwirksam zu erklären (wie: BVerwGE 120, 82 [86 f.] = NVwZ 2004, 620).
Dresden, 06.01.2012 RA L. Hermes
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