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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Kommunalwahlgesetz in Teilen verfassungswidrig?
  Kommunal und Kommunalabgabenrecht
21.12.2011

1.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2011 hat das SächsischenOberverwaltungsgericht dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof mehrere Regelungen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes zur Entscheidungdarüber vorgelegt, ob diese Regelungen mit dem Grundrecht der allgemeinen und freien Wahl aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 KomWG i.V. m. § 45 Abs. 2, 38 und 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KomWG. Diesen zufolge ist der Bewerber um ein Bürgermeisteramt nicht wählbar, wenn er vor der Wahl keine Erklärung über eine etwaige Stasi-Mitarbeit eingereicht hat. Wird ein Bewerber trotz fehlender Stasi-Erklärung gleichwohl zur Wahl zugelassen, so ist die Wahl für ungültig erklären.


Dem Vorlagebeschluss liegt ein Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugrunde, in dem sich der erfolgreiche Bewerber um das Bürgermeisteramt, in der Gemeinde Königswartha gegen die nachfolgende Ungültigerklärung seiner Wahl durch das Landratsamt wendet, weil er vor der Wahl keine Stasi-Erklärung abgegeben hatte. Nach der Auffassung des 4. Senats ist die Rechtsfolge einer zwingenden Ungültigkeitsklärung nicht vereinbar mit dem Grundrecht der allgemeinen und freien Wahl aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. dem Demokratieprinzip.


Über die Ungültigkeit der Normen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes kann nur der Sächsische Verfassungsgerichtshof befinden, so dass ihm diese Frage zur Entscheidung vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2.
In der Tat bestehen erhebliche Zweifel an den genannten Regelungen. Zum einen deshalbe, weil der Tatbestand der Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit automatisch  zum Ausschluss der Wählbarkeit führt, ohne das es darauf ankommen würde, welche Art diese Tätigkeit war, in welchem Umfang, vor allem aber auch wie lange der oder die betreffende für dem MfS gearbeitet hat.
Ist es z.B. mit dem Demokratierpinzip vereinbar, wenn jemand 2 Jahre für das MfS tätig war, nach  20 Jahren aber immer noch als nicht wählbar für ein Kommunalamt gelten soll?


RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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