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Baurecht
19.11.2011
Nachbarklage gegen ein Multifunktionsfeld
(leicht gekürzte Leitsätze des Gerichts)
BauNVO § 15 I 2; BImSchG § 22
- Ein in sehr enger räumlicher Zuordnung zu einem benachbarten Wohnhaus errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein, zumal wenn die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem erheblichen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, das zur Verwirklichung des Zieles, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht erforderlich ist.
- Die Einholung eines Lärmgutachtens ist zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Multifunktionsfeldes, das ganz überwiegend zum Bolzen genutzt wird, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein solches Gutachten allenfalls einen groben Anhalt für die Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen geben, nicht aber entscheidend zur Beurteilung beitragen kann, ob die von der Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung bei bestimmungsgemäßer Nutzung ausgehenden Geräusche insbesondere angesichts ihrer Häufigkeit, Impulshaltigkeit und Unregelmäßigkeit den in enger räumlicher Nähe zur Anlage wohnenden Kl. zumutbar sind.
Dresden, 19.11.2011
Rechtsanwalt Lothar Hermes, Fachwanwalt für Verwaltungsrecht
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