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Rechtsanwalt Lothar Hermes

EU-Aufenthaltsrecht auch ohne förmlich erteilte Aufenthaltserlaubnis
  Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
12.11.2011

 


1. Aus den Urteilsgründen


Nach der Rechtsprechung des EuGH fließt das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom EG-Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten, unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist daher nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, da ihr lediglich ein deklaratorischer Charakter zukommt. Sie dient lediglich dazu, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines andern Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen(vgl. EuGH, Slg. 2006, I-2647 = EuZW 2006, 410, Rn. 65 – Kommission/Belgien).


….Der deklaratorische Charakter einer Aufenthaltserlaubnis bedeutet, dass mit dieser Erlaubnis lediglich ein bereits bestehendes Recht bescheinigt wird. Daraus folgt, dass der Aufenthalt eines Bürgers ebenso wenig allein deshalb als illegal eingestuft werden darf, weil er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wie er allein deshalb als im Sinne des Unionsrechts legal angesehen werden darf, weil dem Bürger eine solche Aufenthaltserlaubnis rechtsgültig erteilt wurde.


 


2. Bedeutung der Entscheidung
Die hier möglicherweise entstehenden Konsequenzen sind weitreichend. Es kommt für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Mitgliedstaatlers und seiner  freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die aus Drittstaaten kommen können,  nicht mehr darauf an, ob seine Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor deren formalen Ablauf verlängert worden ist.



Aber seit der Zambrano-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urt. vom. 08.03.2011, C 34/09 (Zambrano/Office national de l´emploi)


kann dies auch für Drittstaatler gelten, wenn sie deutschen Familienangehörigen haben, die von ihrer Freizügigkeit noch gar keinen Gebrauch gemacht haben. Beide Entscheidungen führen in ihrer Konsequenz dazu, dass jeder Drittstaatler, der mit einem (deutschen) Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Kinder, aber auch Ehefrau) nicht nur einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen des EU-Vertrages und des Sekundärrechts (EG-Freizügigkeitsrichtlinie), sondern über dieses Recht tatsächlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt. Damit sind sie vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts befreit, der ja häufig ein Versagungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist.


 


   


RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Dresden, 11.11.2011     


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