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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers
  Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
22.08.2011

EuGH, Urt. vom. 08.03.2011, C 34/09 (Zambrano/Office national de l´emploi)



1. zum Sachverhalt


Der Kläger, Ruiz Zambrano, und seine Ehefrau, beide kolumbianische Staatsangehörige, hatten in Belgien erfolglos Asyl beantragt. Eine Abschiebung konnte wegen des im Heimatland herrschenden Bürgerkriegs jedoch nicht erfolgen.


Das in Belgien geborene gemeinsame Kind erwarb nach belgischem Recht die Staatsangehörigkeit des Landes


Ein Antrag von Herrn Zambrano auf Erteilung einer regulären Aufenthaltserlaubnis wurde jedoch mehrfach abgelehnt.


Zum Zeitpunkt der Geburt des 2. Kindes, das ebenfalls die belgische Staatsnagehörigkeit erwarb, verfügte der Kläger ein ausreichendes, den gesetzlichen Tarifsätzen entsprechendes Einkommen, um seiner Familie Unterhalt zu gewähren. Nach einer behördlichen Kontrolle wurde ihm wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis die Fortführung seiner Arbeitstätigkeit durch Behördenentscheidung untersagt. Anschließend verweigerte ihm die Arbeitslosenversicherung die ihm nach den erworbenen Anwartschaften zustehenden Leistungen. Durch den Arbeitgeber waren regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.


 


Hiergegen erhob Herr Zambrano Klage.


Das höchste belgische Arbeitsgericht (tribunal du travail de bruxelles) hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Zusammenfassend wollte das Gericht wissen, ob Herrn Zambrano aufgrund der Bestimmungen der Freizügigkeit aus dem EU-Vertrag unmittelbar ein Anspruch auf Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis und auch volle Arbeitslosenvergütung zusteht.


 



2. Entscheidung


Der EuGH hat im Wesentlichen Folgendes entschieden:


 


Da das 2. und 3. Kind von Herrn Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen sie gemäß Art. 20 AEUV den Status eines Unionsbürgers.


 


Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.


 


Daher verbietet es Art. 20 AEUV dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die minderjährigen Kinder besitzen, den ihn Unterhalt gewährenden Eltern, auch wenn sie aus einem Drittstaat kommen, einen Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis zu verweigern. Dies hätte nämlich die Folge, dass die genannten Kinder (Unionsbürger) gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Damit würde ihnen die Inanspruchnahme des Kernbestandes ihrer Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.


 


 


3. Bedeutung der Entscheidung für das Aufenthaltsgesetz in Deutschland


Dieses Urteil des EuGH könnte von weitreichender Bedeutung für die Anwendung des deutschen Aufenthaltsgesetzes sein. Der EuGH hat nämlich so was wie eine negative Unionsbürgerschaft begründet. Sie führt in ihrer Konsequenz dazu, dass jeder Drittstaatler, der mit einem (deutschen) Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Kinder, aber auch Ehefrau) ein Anspruch darauf haben muss, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis nach den Bestimmungen des EU-Vertrages und des Sekundärrechts (EG-Freizügigkeitsrichtlinie) zu erhalten.


 


Beispiel:


Ist ein türkischer Staatsangehöriger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und haben beide gemeinsam ein deutsches Kind, so bestimmt sich zukünftig das Aufenthaltsrecht des türkischen Vaters nach EU-Recht. Ihm kann der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis nicht unter Verweis beispielsweise auf eine illegale Einreise während des Asylverfahrens verweigert werden. Auch bestimmen sich die Ausweisungsgründe nach der EU-Freizügigkeitsrichtlinie, nicht mehr nach dem AufenthG. Schließlich könnte auch das Erfordernis von ausreichenden Sprachkenntnissen für nachziehende Ehegatten fallen, sofern dies der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eines deutschen Staatsangehörigen mit seinem ausländischen Elternteil entgegenstehen würde (vgl. nur Bertold Huber , Die ausländerrechtlichen Folgen des EuGH-Urteils Zambrano, NVwZ 2011, S. 856 ff).


 


Im Einzelnen ist aber noch vieles ungeklärt. Das OVG Münster hat in einem sehr neuen Beschluss von 19.04.2011 – 18 B 377/11 – die Auffassung vertreten, dass auch durch das Urteil Zambrano der bislang geltende Grundsatz, wonach aus der Charta der Grundrechte der EU ein generelles Verbot einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht herzuleiten sei, weiter gelte. Das würde bedeuten, dass deutsche Staatsangehörige, die mit einem Drittstaatler in familiärer Lebensgemeinschaft leben, schlechter gestellt werden können als Unionsbürger, die in Deutschland mit Drittstaatlern in gleicher Situation leben.


 


Letzte Klarheit werden wohl erst weitere Entscheidungen des EuGH nach entsprechenden Vorlageverfahren schaffen.


 


Dresden, 25.08.2011


 


RA Lothar Hermes


Fachanwalt für Verwaltungsrecht


 


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