Umwelt- und Planungsrecht
30.06.2011
1. Kraftfahrzeugwerkstätten sind wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung in Dorfgebieten nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen; sie können zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Der Prüfung, ob diese das Wohnen wesentlich stören, ist der Gesamtbetrieb mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zu Grunde zu legen.
2. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt mit kleiner bis (allenfalls) mittlerer Betriebsgröße hat kein für ein Dorfgebiet unverträgliches „wesentliches“ Störpotential.
3. Der Charakter eines Dorfgebietes bleibt erhalten, auch wenn die Zahl wohngenutzter Grundstücke diejenige von gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen überwiegt. Der Dorfgebietscharakter würde erst dann „umkippen“, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwände und die Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erschiene. Schon einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen.
Dresden, 30.06.2011 RA Lothar Hermes
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