Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
30.06.2011
Benotung von Kursklausuren und schriftlicher Abiturprüfung bei
festgestellter Legastehenie.
1. Auch in der Oberstufe des Gymnasiums müssen Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Legasthenie bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten (Klausuren) Erleichterungen der äußeren Arbeitsbedingungen gewährt werden (VG Hannover, Beschluss vom 13.12.2010 6 B 5596/10; wie OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 68).
2. Die für die Oberstufe und Abiturprüfung erlassenen Vorschriften über den pauschalen Punkteabzug bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit in schriftlichen Arbeiten und Prüfungsleistungen sind kein geeigneter Beurteilungsmaßstab, der eine differenzierte Benotung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern mit festgestellter Legasthenie rechtfertigen können.
Dresden, 30.06.2011 RA Lothar Hermes
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