Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
20.05.2011
Wiedergestattung gewerblicher Betätigung nach Gewerbeuntersagung
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.01.2011 – 7 PA 1/11
1. Nach § 35 VI 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzulässigkeit im Sinne des Absatzes 1 jener Vorschrift nicht mehr vorliegt.
Der Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen, entfällt regelmäßig zwar erst dann, wenn der Anragsteller die Rückstände zwischen abgebaut, Abzahlungsvereinbarung eingehalten, neue Verpflichtung erfüllt und keine weiteren Schulden hat auflaufen lassen.
Eine Gewerbeuntersagung ist auch nicht mehr rechtmäßig, wenn es inzwischen an der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit mangelt.
Das Fortbestehen auch erheblicher Steuerschulden aus (sehr) alter Zeit kann damit nicht schematisch als Begründung der Ablehnung einer Wiedergestattung dienen. Es ist vielmehr zu würdigen, wie der Kl. sich nach der Gewerbeuntersagung steuerlich und finanziell verhalten hat und welche Schlussfolgerungen daraus für die jetzt von ihm beabsichtigte gewerbliche Betätigung in Bezug auf seine Zuverlässigkeit zu ziehen sind
(aus den Urteilsgründen)
Dresden, den 20.05.2011
RA L. Hermes Fachanwalt für Verwaltungsrecht
RA
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