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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Aufhebung einer Ernennung im Konkurrentenstreit und Grundsatz der Ämterstabilität
  Beamtenrecht
07.04.2011

 


1.   Sachverhalt:


Der Kläger, Präsident des LG Koblenz, und der Beigeladene, damaliger Präsident des LSG, beide in der Besoldungsgruppe R 6, hatten sich um die Stelle des Präsidenten des OLG beworben. Der nach dem Auswahl-verfahren unterlegene Kläger hatte durch zwei Instanzen erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung des OVG ernannte der Justizminister den Beigeladenen zum OLG-Präsidenten (Aushändigung der Ernennungsurkunde). Dies, obwohl der Kläger bereits im Beschwerdeverfahren angekündigt hatte, eine Verfassungsbeschwerde und eine einstweilige Anordnung beim BVerfG zu beantragen. Letztere blieb erfolglos, obwohl das BVerfG der Klage in der Hauptsache wegen Mängel im Besetzungsverfahren Erfolgsaussichten bescheinigte.


 


Der Kläger begehrte in seiner Klage in erster Linie die Ernennung zum OLG-Präsidenten, hilfsweise die Feststellung, dass die zugrunde liegende Auswahlentscheidung rechtswidrig war und er dadurch in seinen Rechten verletzt gewesen sei.


 


 


2. Die Entscheidung in Leitsätzen


Nach erfolgloser Klage in den Vorinstanzen und zugelassener Revision hat das BVerwG der Klage weitestgehend stattgegeben. Dabei hat es folgende Leitsätze formuliert:


 



  1. Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 II GG eingreift.
  2. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen.
  3. Der Dienstherr muss nach Obsiegen im einstweiligen Anordnungs-verfahren vor dem OVG mit der Ernennung angemessene Zeit zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des BVerfG zu ermöglichen.
  4. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die Aussagekraft für den Leistungsvergleich der Bewerber, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit des beurteilten Bewerbers nicht aus einer Anschauung kennt.

 


3.  Bedeutung:


Durch diese Entscheidung hat das BVerwG eine Richtungsänderung in seiner Rechtsprechung zu Konkurrentenstreitigkeiten vorgenommen. Er gewährt nunmehr in größerem Umfang sogenannter repressiver Rechtsschutz. Demnach ist auch eine bereits erfolgte Ernennung des ausgewählten Bewerbers zurückzunehmen und ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, wenn der Dienstherr in dem Auswahlverfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Konkurrenten durch eine vorschnelle Beförderungsent-scheidung verkürzt hat. Zu dem nach Art. 19 Abs. IV S. 1, 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz gehört auch, dass der unterlegene Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs das BVerfG anrufen und eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erwirken kann.


Damit wird der Grundsatz der sogenannten Ämterstabilität in dem Fall einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durchbrochen.   


 


 


Dresden, 07.04.2011





RA Lothar Hermes


Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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