Beamtenrecht
30.03.2011
Zum Sachverhalt:
Das VG hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am OLG (BesGr. R 3 BBesO) zu befördern, ohne zuvor eine erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Antragstellers herbeigeführt zu haben. Die einstweilige Anordnung wurde auf zwei Wochen nach Zugang einer erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bei diesem.
Die Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Eine Auswahlentscheidung ist allein auf der Grundlage der Bewertung der Eignung, Befähigung und sachlichen Leistung der Bewerber zu treffen und unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder mit höherrangigem Recht vereinbarte Richtlinien verstoßen hat (vgl. BVerwG, BeckRS 2003, 23214 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 5).
Das Urteil über Leistung, Befähigung und sachliche Eignung eines Beamten bzw. Richters darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückenhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen. (OVG Lüneburg, Entscheidung vom 15.09.2010 – 5 ME 181/10).
Denn grundsätzlich bleibt es dem Beurteiler überlassen, wie er sich die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft.
Somit durfte der Beurteiler des Antragstellers nicht von einer erneuten Überhörung absehen. Zwar hat der Beurteiler den Antragsteller bereits aus dem Anlass seiner vorherigen Beurteilung vom 09.02.2009 zuletzt im Januar 2009 nochmals angehört und war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits seit 23 Jahren als Richter am OLG tätig. Auch ist unter Berücksichtung der Beurteilungs-AV als zulässig anzusehen, dass der Beurteiler auf die Bewertungen in der letzten Beurteilung und damit inzident auf die letzte Überhörung Bezug nimmt, wenn sich der Leistungsstand des Antragstellers nicht geändert hat. Jedoch kann der Antragsgegner vorliegend fehlende Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung nicht aus der bisherigen langjährigen Tätigkeit des Antragstellers am OLG als Berichterstatter herleiten. Denn entscheidend ist insoweit, dass der Antragsteller nahezu im gesamten Beurteilungszeitraum nicht die Aufgaben eines Berichterstatters, sondern die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am OLG und damit eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes wahrgenommen und im Zuge dessen nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen innerhalb von 11 Monaten in über 100 Verfahren mündlich verhandelt hat. Die hierdurch in der Funktion als Vorsitzender Richter neu gewonnenen Erfahrungen des Antragstellers schließen es nicht aus, dass sich dessen Leistungsstand im Vergleich zu seiner letzten Überhörung geändert haben könnte.
Dresden, 30.03.2011
Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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