Baurecht
02.12.2010
I.
Das SächsOVG hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen ein Urteil des VG Chemnitz zugelassen, weil die Berufungsführer die entscheidungstragende Auffassung des VG, dass die Kläger ungeachtet der Denkmaleigenschaft des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes durch die Genehmigung zum Abbruch benachbarter und ebenfalls denkmalgeschützter Gebäude weder über ein Rechtsschutzbedürfnis, noch über eine Klagebefugnis gegenüber dieser Genehmigung verfügten, mit zutreffenden Erwägungen ernstlich in Frage gestellt.
Das SächsOVG hat sich dabei auf eine jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urt. vom 21.04.2009, BVerwGE 133, 347, Az. 4 C 3/08).
Danach muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Hierfür sind nach Auffassung des BVerwG folgende Erwägungen maßgeblich:
Wenn ein Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, hat der Eigentümer für dessen Erhaltung und Pflege nach den denkmalschutzrechtlichen Regelungen Sorge zu tragen. Dieser besonderen Sozialpflichtigkeit korrespondiert aber auch eine besondere Schutzpflicht des Gesetzgebers für das Kulturdenkmal. Er muss es auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen. Ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung bilden aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen (VGH Mannheim, Urt. vom 20. Juni 1989 - 1 S 98/88). Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz
Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stellte und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtete, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne weiteres zuließe.
Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Daher muss dem Eigentümer des Kulturdenkmals gegenüber der denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens anzufechtungsberechtigt sein, wenn dieses in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das gilt auch, wenn das Anwesen des Eigentümers Teil einer Denkmalzone ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird.
Der Zulassung der Berufung steht nicht entgegen, dass die Klage hilfsweise auch wegen fehlender Begründetheit abgewiesen wurde, so das SächsOVG. Das VG hat nur eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, nicht hingegen eine Verletzung der Kläger in ihrem aus Art. 14 GG folgenden denkmalrechtlichen Schutzanspruch geprüft. Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe lässt sich deshalb nicht feststellen, dass sich seine Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt.
II. Bedeutung der Entscheidung
Eine Klagebefugnis gegen den Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden kann für Nachbarn, der selbst Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses ist, durchaus von Bedeutung sein. Denn durch den Abriss bestehender denkmalgeschützter Gebäude und den Neubau neue Wohngebäude, zumeist mit mehr Vollgeschossen und größerer Grundfläche, kann sich z.B. langsam der Charakter der Wohngegend verändern. Hierdurch kann es zu einer Entwertung des eigenen Kulturdenkmals kommen, das häufig mit hohem finanziellem Aufwand denkmalgerecht saniert worden ist. Zum anderen ist der Nachbar wegen der Denkmalschutzeigenschaft seines Gebäudes gehindert, größere Veränderungen vorzunehmen, die zu einer Steigerung seiner wirtschaftlicheren Nutzung führen könnten.
Dresden, 02.12.2010
Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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