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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit
  Beamtenrecht
01.12.2010

Die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unterlegenen Mitbewerber mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat.
BVerwG 2 C 16.09 – Urt. vom 04.11.2010


I. Der Sachverhalt
Der Kläger als Präsident eines Landgerichts und der Beigeladene als damaliger Präsident des Landessozialgerichts hatten sich um das höher eingestufte Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts beworben. Der Justizminister entschied sich für den Beigeladenen.


Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch einstweilige Anordnung zu untersagen, blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Der Kläger hatte dem Beklagten mitgeteilt, er werde bei nachteiligem Ausgang des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht anrufen. Unmittelbar nach Eingang der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Justizministerium händigte der Justizminister dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus.



II. Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat der in den Vorinstanzen erfolglosen Klage stattgegeben. Es hat die Ernennung des Beigeladenen mit Wirkung ab Zustellung des Urteils aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:


Die Klage hat Erfolg, wenn die Bewerberauswahl Rechte des Mitbewerbers verletzt.
Die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unterlegenen Mitbewerber mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat. Dem steht der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen. Denn in diesem Falle verletzt der Dienstherr deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher muss in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.


In seiner Auswahlentscheidung hat der Beklagte das grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Insbesondere hat er die Auswahl des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse gestützt. Er durfte dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund statistischer Angaben über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei den Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben.


III. Die Bedeutung der Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die neue Rechtsprechung, wonach Ernennungen nicht mehr ohne jede Ausnahme rechtsbeständig sind, bereits im vorliegenden Fall angewandt. Das Vertrauen des Beigeladenen in die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung ist nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig.
Damit wird tatsächlich effektiver Rechtsschutz auch in den Fällen gewährleistet, in denen der Dienstherr trotz Ankündigung des unterlegenen Bewerbers, die Rechtsmittel auszuschöpfen, mit der Ernennung des Konkurrenten vollendete Tatsachen schaffen will.


Dresden, den 01.12.2010


RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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