Baurecht
22.11.2010
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I. Sachverhalt
Die Errichtung und der Betrieb von Europas größtem Steinkohlekraftwerksblock mit einer geplanten Feuerungswärmeleistung von etwa 2600 MW in der Gemeinde Datteln sollte durch die Standortausweisung im Bebauungsplan (B-Plan) ermöglicht werden, in dem für den beabsichtigten Kraftwerksstandort eine Fläche für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ festgesetzt ist. Hiergegen hatte ein Anwohner geklagte, der Eigentümer eine Hofstelle in 1,3 km Entfernung von der geplanten Anlage ist.
II. Die Entscheidung Das OVG Münster hat dem Normenkontrollantrag eines Landwirts mit Urteil vom 03.09.2009 (OVG Münster, DVBl 2009, 1385 = ZUR 2009, 597 = BeckRS 2009, 38902) stattgegeben.
Zum einen sei der B-Plan entgegen § 1 IV BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, weil diese u.a. die in ca. 5 km Entfernung zum Gebietsbereich des Bebauungsplans erfolgte Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung im Landesentwicklungsplan vorsehe.
Der B-Plan sei außerdem abwägungsfehlerhaft und verstoße damit gegen § 1 VII BauGB. So liege hinsichtlich des nach § 50 BImSchG bestehenden Trennungsgebotes und der darin in Bezug genommenen Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) einen Abwägungsausfall vor. Der Planungsträger habe das Gefahrenpotential, das von dem Nebeneinander des Kraftwerks und schutzwürdiger Bereiche ausgehe, weitestgehend ausgeklammert und mithin die Fragen der Gebietsverträglichkeit des Störfallbetriebs trotz des bestehenden Nutzungskonflikts mit der umliegenden Bebauung in das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidverfahren verlagert. Dies sei unzulässig, weil die Konflikte dort nicht sachgerecht bewältigt werden könnten.
Die sich aus § 50 BImSchG ergebenden Anforderungen an die Bauleitplanung seien von so hohem Gewicht, dass sie nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden werden könnten.
Das BVerwG (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 – 4 BN 66/09) bestätigte die OVG-Entscheidung in wesentlichen Punkten.
Für das Vorliegen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 II 1 VwGO. hält es das BVerwG für ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert vorträgt, möglicherweise durch die Festsetzungen des B-Plan in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Nicht entscheidend ist jedoch, dass eine geltend gemachte, unterstellte Verletzung des Abwägungsgebots auch beachtlich ist (Rdnr. 20). Das Normenkontrollverfahren dient dem subjektiven Rechtsschutz, es ist aber zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle.
In materiellrechtliche Hinsicht ist das BVerwG der Auffassung, dass die Gemeinde bei Aufstellung des B-Plans die Lösung eines möglichen Nutzungskonflikts nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen darf, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann.
III. Das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die zu unterschiedlichen Nutzungen vorgesehenen Flächen so einanderzugeordnet werden müssen, dass von potentiell gefährlichen Anlagen (sog Störfallbetiebe) keine schädlichen Umweltauswirkungen für Wohnnutzungen weder im Normalbetrieb noch bei Auftreten eines Störfalls auftreten bzw. entstehen können.
Dresden, 22.11.2010
RA L. Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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