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Rechtsanwalt Lothar Hermes

kein Bau von Einzelhandelsgeschäft neben Kulturdenkmal
  Baurecht
17.11.2010

I. Sachverhalt:


Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes (Lebensmittel) mit 96 PKW-Stellplätzen auf den an die Karasstraße, die Naumannstraße und die Loschwitzer Straße angrenzenden zusammenhängenden Grundstücken. Diese bestanden vor der Zergliederung und Abschreibung von Straßenflächen aus den mehreren Flurstücken Nr. 158, 158a und 159a der Gemarkung Blasewitz. Das ca. 5.200 qm große Areal ist in seinem nördlichen Teil mit einer in den Bauplänen als Ruine bezeichneten mehrgeschossigen Villa auf dem mit einer Grundfläche von ca. 282 qm bebaut. Die Klägerin beabsichtigt, südöstlich der Villa auf einer Grundfläche von ca. 1.049 qm einen eingeschossigen Einzelhandelsmarkt mit Flachdach und einer Verkaufsfläche von 696 qm zu errichten. Ferner soll ein Nebengebäude abgebrochen und insgesamt 93 Stellplätze errichtet werden. Mit Bescheid vom 6.4.2004 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, weil rechtliche Gründe des Gehölzschutzes entgegenstünden. Die untere Denkmalschutzbehörde (der Landeshauptstadt Dresden) hatte hingegen unter dem 16.2.2004 ihre Zustimmung zu dem Vorhaben erklärt.


Widerspruch und Klage des Klägers (Bauherrn) blieben ohne Erfolg.


 


II. Die Entscheidung.


Das VG Dresden hat die Klage abgewiesen, weil das Vorhaben gegen Vorschriften der Satzung  für das Denkmalschutzgebiet Blasewitz/Striesen Nord von 09.05.1996 i.d.F. vom 18.10.2001 verstößt.


Ein Vorhaben fügt sich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen einhält und nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Es fügt sich dagegen nicht ein, wenn es nach den jeweiligen konkreten Gegebenheiten die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (BVerwGE 55, 369, 380). Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2007BVerwGE 95, 277 ff.). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung treten städtebauliche Spannungen dann auf, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994).


Die nähere Umgebung des Vorhabens ist durch in Villenbauweise errichtete größere mehrgeschossige Gebäude geprägt, die als Ein- oder Mehrfamilienhäuser vorrangig Wohnzwecken dienen bzw. – bezogen auf einen Teil des Gebäudes der Polizeiwache Blasewitz – ursprünglich Wohnzwecken gedient haben, und von denen ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Karte zur Denkmalschutzgebietssatzung „Blasewitz/Striesen-Nordost“ viele Kulturdenkmäler sind. Daneben finden sich auf den Grundstücken zumeist eingeschossige Nebengebäude, die als Garagen oder Abstellraum genutzt werden. Der Bebauung ist die Errichtung auf großzügig geschnittenen Grundstücken und der Nutzung der nicht überbauten Grundstücksfläche als Garten gemeinsam. Der bebaute Anteil der Grundstücksfläche beträgt in der näheren Umgebung regelmäßig weniger als 1/6 der jeweiligen Grundstücke. Demgegenüber soll beim Vorhaben der Klägerin auf dem Flurstück Nr. 159a nahezu die Hälfte der Fläche überbaut werden. Außerdem ist die Nutzung der nicht überbauten Fläche zu einem erheblichen Anteil als Verkehrsfläche (Stellplätze, Zufahrt zur Rampe, Abstellfläche für Einkaufswagen usw.) beabsichtigt, so dass nur ein geringer Anteil des gesamten Grundstücks als Grünfläche genutzt werden kann.


Die Denkmalschutzgebietssatzung der Landeshauptstadt Dresden „Blasewitz/Striesen-Nordost“ ist formell und materiell rechtmäßig. Die einzelnen Genehmigungstatbestände in § 3 Abs. 2 DSchS gehen nicht über das auch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG geschützte äußere Erscheinungsbild der unter Schutz gestellten Gebiete hinaus.


Das Villengebäude mit Nebengebäude auf dem Grundstück Naumannstraße 4 ist ein Kulturdenkmal i.S.d. SächsDSchG. Die höhere Denkmalschutzbehörde hat die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde aufgehoben und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Zustimmung zum Bauvorhaben im Hinblick auf den in § 12 Abs. 2 SächsDSchG geregelten Umgebungsschutz versagt.

Das Vorhaben würde das Erscheinungsbild dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Das geplante Marktgebäude würde wegen seiner unmittelbaren Nähe zur Villa diese in ihrer Wirkung in Richtung zum Garten vollständig erdrücken. Die Fassade zur Gartenseite wäre in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt. Die Villa würde auch durch den Durchschnittsbetrachter ihre Einbindung in den Garten vollständig verlieren und im Verhältnis zum dominierenden Marktgebäude nur noch als störendes Überbleibsel empfunden werden.

 

III. Anmerkung
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Untere Denkmalschutzbehörde der LHS Dresden selbst keinen Verstoß gegen die von der Stadt selbst erlassene Satzung für das Denkmalschutzgebiet Blasewitz/Striesen-Nordost angenommen hat, obwohl nach den Urteilsgründen davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bei Errichtung des SB-Marktes offensichtlich wäre.


Dresden, 17.11.2010
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht



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