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Baurecht
09.11.2010
Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1200 m oder mehr vom Anwesen des betroffenen Hauseigentümers stellen i.d.R. keinen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot dar
(OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.05.2010, Az. 3 B 77/10)
- Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen (hier mit einer Gesamthöhe von je 150 m) ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend.
- Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist die durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend ist.
- Dem Schutzinteresse eines betroffenen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinreichend Rechnung getragen, wenn nach der Lärmprognose eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Nachbarn nicht zu warten ist und die Nebenbestimmungen zur Genehmigung den (weiteren) Betrieb der Anlagen vom Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch eine (hier spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme durchzuführende) Kontrollmessung abhängig machen.
- Sollen Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1200 m oder mehr vom Anwesen des betroffenen Hauseigentümers errichtet werden und fehlt es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine erhebliche „optische Belastung“ des Grundstücks, kann nur ausnahmsweise ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer bedrängenden Wirkung der Anlagen angenommen werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Anlagen in der Hauptblickrichtung des betreffenden Anwesens errichtet werden sollen.
Dresden, 09.11.2010
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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