Kommunal und Kommunalabgabenrecht
07.09.2010
1. Der Sachverhalt Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine kommunalaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners vom 21.5.2010. Mit dieser wurde ihm aufgegeben, sicherzustellen, dass die W GmbH spätestens bis zum 31.8.2010 ihre Spenden und Sponsoringtätigkeit einstellt. Weiter wendet er sich gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden und die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 29.6.2010.
2. Die Entscheidung
Das VG Dresden hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
Der Zweckverband kann der Untersagung des Sponsorings durch die Aufsichtsbehörde nicht entgegenhalten, dass es in Bezug auf das von seiner Eigengesellschaft vorgenommene Sponsoring keine ausdrückliche Verbotsnorm gibt. Denn der sog. Vorbehalt des Gesetzes ist zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten (kein Eingriff ein Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage); der Antragsteller ist jedoch selbst Teil der öffentlichen Verwaltung und damit grundrechtsverpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er sich zur Aufgabenwahrnehmung selbst einer Gesellschaft in privater Rechtsform bedient.
Somit darf er die ihm anvertrauten ausschließlich öffentlichen Mittel nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwenden. Das ihm insoweit zustehende Recht auf Selbstverwaltung beschränkt sich auf das Recht, diese öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Ein Eingriff in diese Rechtssphäre ist nicht ersichtlich.
Das von der Eigengesellschaft des Antragstellers betriebene Sponsoring (Förderung von Sport, Kultur und Sozialem) hat keinen Bezug zu der dem Zweckverband übertragenen öffentlichen Aufgabe. Zu dieser gehören weder die Pflege der Siedlungsstruktur und der Lebensbedingungen im Versorgungsgebiet noch der Versuch, einer ungünstigen demografischen Entwicklung entgegenzuwirken.
3. Die Bedeutung der Entscheidung
Zur Zulässigkeit des kommunalen Sponsorings liegen bislang noch kaum Entscheidungen vor. Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde ein Verbot ausgesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte auch dem Gebühren- und Beitragszahler eine Klagemöglichkeit einräumen, wenn er gegen ein solches Sponsoring mit Blick auf die dadurch entstehenden Zusatzkosten vorgehen möchte.
Dresden, 07.09.2010
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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