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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Widerruf eines Fördermittelbescheides
  Kommunal und Kommunalabgabenrecht
20.08.2010

 


1. Zum Sachverhalt:


Der Kläger hat eine Subvention erhalten. Wegen Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen widerrief die Beklagte den Subventionsbescheid. Der Kläger  hat nach erfolglosem Widerspruch dagegen Klage beim VG erhoben. Das VG hatte die Klage abgewiesen.


 


 


2. Die Entscheidung


Das VG  hat zutreffend einen Verstoß des Klägers gegen die ihm mit dem Bewilligungsbescheid vom 08.07.2003 erteilten Auflagen angenommen.


Gemäß § 3 ANBest-GK waren bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium des Innern auf Grund des § 32 II der GemeindehaushaltsV bekannt gegeben hat. Zu § 32 GemeindehaushaltsV ist dort ausdrücklich geregelt:


„Die Gemeinde hat bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ….. sowie die dazu ergangenen Vergabegrundsätze des Landes in der in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung anzuwenden.“


 


Zwar hat der Kläger sich auf Angebote bezogen, die ihm bereits im Jahr 1992 von drei Unternehmern zugegangen seien sowie auf ein Ergänzungsangebot aus der Zeit nach 1997. Mit Recht hat das VG diese Form der Auftragsvergabe (im jahr 2003) als freihändige Vergabe i. S. § 3 Nr. 4 VOB/A und nicht etwa als beschränkte Ausschreibung nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb i. S. § 3 Nr. 3 VOB/A angesehen.


Auch lagen nicht die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) freihändige Vergabe seien unter den erleichterten Voraussetzungen gem. dem RdErl. Des MW vom 12.02.2003 (MBl S. 123) für die erleichterte freihändige Vergabe von Bauleistungen vor, denn der Auftragswert für das von ihm im Wege freihändiger Beschaffung bestellte Pumpwerk lag deutlich über der definierten Wertgrenze von netto 13.000,00 EUR.


 


Die Voraussetzungen der § 1 SachsAnhVwVfG, § 49 III Nr. 2 VwVfG für den – teilweisen – Widerruf des Bewilligungsbescheids waren somit gegeben.
Im Subventionsrecht kommt dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 SachsAnhHO) ein höheres Gewicht zu als dem Interesse des Subventionsnehmers, trotz Nichtbeachtung von Auflagen einen ihm gewährten Zuschuss vollständig behalten zu dürfen.


 


Unerheblich für die Widerrufsentscheidung, ob dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist,


Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung mit der Begründung berufen, er haben die zum Widerruf führenden Umstände nicht gekannt. Das VG hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger wegen seiner positiven Kenntnis der Auflage und mithin der Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabebestimmungen versagt sei, sich auf den Einwand des Wegfalls der Bereichung zu berufen (§ 1 SachsAnhVwVfG, § 49 a II 2 VwVfG).


Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen muss sich lediglich auf die tatsächlichen Voraussetzungen des den Widerruf auslösenden Auflagenverstoßes beziehen, nicht jedoch auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Nebenbestimmung als Auflage und die Würdigung des Verhaltens als vergaberechtswidrig  (so auch OVG Münster, NVwZ-RR 2006, 86).


 


 


3. Die Bedeutung der Entscheidung


Bei dem Kläger dürfte es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband gehandelt haben.
Die Entscheidung zeigt, dass für den öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger ein erhebliches finanzielles Risiko besteht, wenn er vergaberechtliche Vorschriften nicht einhält.


Zu letzteren dürften nicht nur die Vorschriften der VOL oder VOF gehören, sondern auch solche Vorschriften der Gemeindeordnung, GemHVO, die einer transparenten Auftragsvergabe dienen, sofern deren Beachtung durch die Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheides vorgeschrieben wird.


 


 


Dresden, 20.08.2010


 


Rechtsanwalt Lothar Hermes


Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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