Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
07.04.2010
I. Sachverhalt
Dem EuGH wurde durch ein schwedisches Gericht im Weg des Vorlageverfahrens betreffend die Auslegung von Art. 10 a der RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 2003/35/EG (UVP-RL) u.a.. die Frage vorgelegt, inwieweit die betroffene Öffentlichkeit eine durch eine Verwaltungsstelle oder ein Gericht getroffene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens mit relevanten Umweltauswirkungen dann anfechten kann, wenn sie die Möglichkeit hatte, sich an dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor diesem Gericht zu beteiligen und sich in diesem Verfahren zu äußern.
II. Entscheidung
Der EuGH hat diese Frage wie folgt beantwortet:
„Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 a RL 85/337/EWG muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projektes anzufechten, gleich, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte“.
Zur Begründung führt der EuGH u. a. aus, dass sich die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren von einer gerichtlichen Anfechtung unterscheidet und auch eine andere Zielsetzung als diese beinhaltet, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende des Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann. Diese Beteiligung hat daher keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts.
III. Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH betraf zwar eine nach schwedischem Verfahrens- und Prozessrecht ergangene Genehmigungsentscheidung eines umweltbezogenen Vorhabens, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war. Nach schwedischem Recht wurde das Vorhaben durch eine Entscheidung eines Gerichts erteilt, konnte aber anschließend vor diesem angefochten werden.
Der EuGH hat im Ergebnis klargestellt, dass eine klagebefugte Organisation oder Person nicht deswegen ihr Klagerecht verliert, weil sie in dem Genehmigungsverfahren selbst nicht beteiligt war. Das Klagerecht verfolge eine gänzlich andere Zielrichtung als das Beteiligungsrecht in dem Verwaltungsverfahren.
Geht man von einer solchen „Wesensverschiedenheit“ von Beteiligung im Verwaltungsverfahren und einem Angriff des Vorhabens im Wege einer Klage aus, kann im Ergebnis die Klagebefugnis weder von einer vorangegangenen Beteilung im Genehmigungsverfahren abhängig gemacht werden noch darf der klägerische Vortrag durch den Inhalt der dort gemachten Einwendungen beschränkt werden.
Diese Entscheidung kann damit weitreichende Auswirkungen auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen im deutschen (Fach-) Planungsrecht haben. Hier gibt es zahlreiche Präklusionsvorschriften. Ein Kläger, der im Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren, Verfahren nach BImSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben) in seinen Einwendungen bestimmte Belange nicht geltend gemacht hat, istl mit diesem Vortrag auch im Klageverfahren ausgeschlossen (z. B. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 17 a Ziff. 7 FernStrG).
All diese Regelungen würden daher gegen § 10 a UVP-RL verstoßen. Da der EuGH diese Bestimmung bereits eindeutig ausgelegt hat, dürften entgegenstehende nationale Vorschriften nicht mehr von den nationalen Gerichten angewandt werden.
Demnach wäre es allen potentiellen Klägern gegen ein Infrastrukturvorhaben, immissionsschutzrechtliche Anlage etc. nicht mehr vorgeschrieben, sich bereits in der Einwendungsphase zu beteiligen. Zumindest könnten sie mit bestimmten Einwendungen gegen das Vorhaben im Klageverfahren nicht mit dem Argument abgewiesen werden, dass diese von ihnen im Genehmigungsverfahren nicht vorgebracht worden seien.
Dresden, 07.04.2010
RA Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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