Umwelt- und Planungsrecht
30.03.2010
1. Der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann grundsätzlich nicht verlangen, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1 lit. E der TA Lärm einhält.
2. Dem durch die besondere Lage seines Grundstücks bedingten verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist in der Regel durch die Einhaltung des Immissionswertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 lit. D TA Lärm genügt.
VGH Kassel, Beschl. v. 30.10.2009 – 6 B 2668/09
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