Kommunal und Kommunalabgabenrecht
08.12.2009
1. zum Sachverhalt:
Die Stadt erneuerte eine Straße und legte bisher nicht vorhandene Radwege und Parkstreifen an, wobei die Gehwege deshalb zum Teil deutlich verschmälert wurden. Gegen den ergangenen Straßenbaubeitragsbescheid wandte der Kläger ein, der Gehwegausbau sei nicht beitragsfähig, weil die Verschmälerung der Gehwege zu einer den Ausbauvorteil kompensierenden Verschlechterung geführt habe.
Den gegen das klageabweisende Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster ab.
2. aus den Gründen
Eine Ausbaumaßnahme ist erst dann wegen Funktionsunfähigkeit eines verschmälerten Gehwegs nicht beitragsfähig, wenn dieser im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es weder auf punktuelle Engpässe, in denen selbst der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers nicht zur Verfügung steht, noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an.
Da der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers bei 75 bis 80 cm liegt, ist ein 1,2 m breiter Gehweg – unabhängig davon, dass er die in den technischen Ausbauvorschriften vorgesehene Gehwegbreite unterschreitet – nicht funktionsunfähig.
Dresden, 08.12.2009
Lothar Hermes
Fachanwalt für VwR
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