Startseite
Zur Kanzlei
Schwerpunkte
Rechtsgebiete/Informationen
Recht haben / Recht bekommen
Vollmacht
Impressum
datenschutz
Kontakt
navigation
Online Beratung
Rechtsanwalt Lothar Hermes

Talquerung der Flöha bei Falkenau muss völlig neu geplant werden
  Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
27.11.2009

Vergleich zum Planfeststellungsverfahren B 173, Ortsumfahrung Flöha, rechtskräftig



Talquerung der Flöha bei Falkenau muss völlig neu geplant werden


 



Die Landesdirektion Chemnitz hat den am 11.11.2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig geschlossenen Vergleich nicht widerrufen. Damit steht fest, dass die Talbrücke über die Flöha zumindest vorerst nicht gebaut werden kann. Stattdessen hat eine völlig neue Planung zu erfolgen, die u. a. auch mit einer so genannten Nullvariante enden kann.


 


Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 11.12.2007 hat die Verlegung der B 173 in der Ortslage Flöha zum Gegenstand und beinhaltet u.a. eine Talquerung der Flöha an einer ökologisch besonders sensiblen Stelle.


Geklagt hatten die Naturschutzverbünde BUND e.V., Grüne Liga Sachsen e.V. und der Naturschutzverband Sachsen, daneben eine Privatklägerin, sämtlich von dem Unterzeichner vertreten.

Das BVerwG hatte in der mündlichen Verhandlung auf zahlreiche z.T. gravierende Mängel des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen. So war schon fraglich, ob der Planfeststellungsbeschluss durch eine Planänderungsgenehmigung abgeändert werden durfte. Ferner wurde kritisiert, dass in der neuerlichen Planung zwar die Brücke abgesenkt, aber offenbar keine neuen Fachgutachten bzgl. der dadurch veränderten Verschattungen erstellt worden waren. Besonders schwer wog nach Ansicht des Gerichts, dass die   Privatklägerin einen Teil ihres zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks verlieren sollte, obwohl hierfür kein öffentliches, sondern lediglich ein privates Interesse eines Dritten bestand. Zudem betonte das Gericht, dass die Landesdirektion nicht über die Planungskompetenz für eine im Rahmen des Vorhabens neu zu bauende Straße im Gewerbegebiet Falkenau verfügte. Hierfür war allein die Gemeinde Falkenau selbst zuständig.


 


Die zentralen naturschutzfachlichen Problemstellungen, insbesondere die Frage, ob in dem FFH-Gebiet Flöhatal die Flöhainsel gequert werden darf, blieben daher (noch) unbehandelt.


 


Soweit die Landesdirektion Chemnitz ein neues Planverfahren durchführt, wird es aus Sicht der drei klagenden Naturschutzverbände vor allem darauf ankommen, eine Überquerung der Flöha-Insel mit dem dort sich entwickelnden besonders schützenswerten Auenwald zu verhindern. Der Wald stellt von seiner Größe und Unzerschnittenheit her ein einmaliges Vorkommen dieses nach EU-Recht besonders geschützten Lebensraumtyps in Sachsen dar. Der Naturschutzverband Sachsen e.V., der zugleich Eigentümer der Insel ist, hatte sich nach dem Hochwasser 2002 für die Renaturierung dieser Fläche eingesetzt und war dafür auch 2003 mit einem Naturschutzpreis ausgezeichnet worden.


 


 


Dresden den 27.11.2009



Für Rückfragen stehen Ihnen gerne zu Verfügung:


 


Lothar Hermes, Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtiger aller 4 Kläger,
                                                 Tel. 0351 401 55 16


 


[ zurück ]

Rechtsanwalt Lothar Hermes Rechtsanwalt Lothar Hermes
Münchner Str. 34 01187 Dresden Telefon 0351 - 401 55 16 Telefax 0351 - 401 22 41 RA.Hermes@web.de