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Rechtsanwalt Lothar Hermes

Zur Frage der Kostentragung bei Änderung des Strom-Anschlusses von Freileitung auf Erdkabel:
  Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
05.11.2009

Zur Frage der Kostentragung bei Änderung des Strom-Anschlusses von Freileitung auf Erdkabel:


 


Nimmt ein Energieversorgungsunternehmen eine Änderung des Hausanschlusses vor, weil es von einer Freileitung auf eine Erdverkabelung umstellt, so stellt sich die Frage, wer die dadurch verursachten Kosten zur Herstellung des  neuen Hausanschlusses zu tragen hat.


 


Nach der Rechtsprechung und einschlägigen Kommentierung ist  von folgender Kostenteilung auszugehen: 


Erfolgt die Verkabelung eines Hausanschlusses allein auf Veranlassung des EVU und nicht auf Antrag des Anschlussnehmers, handelt es sich um eine Veränderung des Hausanschlusses, die nicht durch eine Änderung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst wird; die Kosten hat dann das EVU zu tragen (Urteil des OLG Zweibrücken vom 06.04.1991, RdE 1993, 242; Urt. LG Nürnberg-Fürth vom 02.03.1970, RBeil 1971, 11; Urt. des LG Heilbronn vom 03.08.1971, RBeil 1974, 5).


Damit dürften die Kosten, die durch die Verlegung der Elt-Leitung vom öffentlichen Straßenraum bis zum Wohnhaus (also außerhalb des Wohnhauses) anfallen, von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sein.


 


Etwas anderes gilt lediglich für die durch die Veränderung des Hausanschlusses notwendig werdenden Änderungen an der Installationsanlage des Kunden, die z.B. dadurch entstehen, dass die Einführungsstelle in den Keller verlegt wird (Kosten, die durch Änderungen im Wohnhaus anfallen). Diese sind von dem Anschlussnehmer zu tragen (vgl. Kommentar „Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung“, Band 1, wird zu § 10 AVBEltV Rn. 31, 32 ).


 



Dresden, 05.11.2009


RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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