Baurecht
21.10.2009
1. Der Sachverhalt: Die Ast. wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bebauungsplan der Ag., mit dem diese ein Besucherzentrum nebst Vorplatz und einen Besucherparkplatz mit ca. 125 Stellplätzen für den Archäologischen Park (jährlich ca. 300.000 Besucher) im unmittelbaren Anschluss an die in einem reinen Wohng4ebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller. festsetzt.
2. Die Entscheidung
Der Eilantrag hatte Erfolg:
a) Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist jedenfalls dann geboten, wenn sich auf Grund von Planungsmängeln das Ausmaß der offenkundigen Belastung Betroffener nicht feststellen lässt, aber voraussichtlich erhebliche Änderungen des Plankonzepts erfordert.
Die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Besucherzentrum nebst Vorplatz für eine stark frequentierte Einrichtung erfordert eine lärmtechnische Begutachtung, wenn das Gebiet unmittelbar angrenzend an eine reine Wohnbebauung geplant wird. Die dabei vorzunehmende prognostische Abschätzung von zu erwartenden Immissionen kann diese zwar – je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.
b) Diesen Anforderungen genügen die der Abwägungsentscheidung zu Grunde liegenden Einschätzungen der zu erwartenden Lärmbelastungen nicht.
Denn das Gutachten ermittelt die zu erwartende Lärmbelästigung ausschließlich auf der Basis der 16. BImSchV. Diese findet jedoch hier keine, jedenfalls keine alleinige Anwendung, da es sich bei dem Parkplatz nicht um eine öffentliche Straße i. S. von § 1 I der 16. BImSchV, § 41 I BImSchG handelt. Der hier vorliegende selbstständige Parkplatz, der nicht lediglich die Verkehrsströme einer Straße, sondern den Besucherverkehr des Archäologischen Parks aufnehmen soll, stellt nach § 2 I NWStrWG keine öffentliche Straße dar. Dementsprechend fällt er nicht unter den Anwendungsbereich der 16. BImSchV.
Zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher zumindest grundsätzlich auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer planerischen Entscheidung die TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer Regelungen heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 523; NVwZ 2001, 433; VGH München, GewArch 1993, 387; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. [2007], § 3 Rdnr. 77, § 22 Rdnr. 9).
3. Hinweis:
Die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm sind deutlich strenger, weil niedriger als die Grenzwerte nach der 16 BImSchV; sie liegen im reinen Wohngebiet bei 50 dB(a) tags bzw. 35 dB(A) nachts (16. BImSchV: 57 dB(A)bzw. 47 dB(A)).
Dresden, 21.10.2009 RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
[ zurück ]
|