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Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
29.09.2009
1 Schülern an Mittelschulen und Gymnasien ist grundsätzlich eine Schulwegdauer von bis zu 60 Minuten und ein mehrfaches Umsteigen zumutbar.
2. Zur gleichheitswidrigen Benachteiligung von Schülern sorbischer Schulen bei der Schülerbeförderung.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 4 der Satzung besteht u. a. beim Besuch sorbischer Schulen kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Fahrplanänderungen, Einsatz von Schulbussen). Das verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie die Verpflichtung des Staates aus Art. 6 Abs. 1 SächsVerf, die sorbische Sprache und Kultur zu schützen und zu fördern sowie die Sorben als gleichberechtigten Volksteil zu behandeln. Durch diese Vorschrift werden Schüler, deren Eltern den Besuch einer sorbischen Schule wählen, gegenüber Schülern, deren Eltern eine bestimmte (andere) Ausbildungsspezialisierung wählen, benachteiligt, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und nach ihrem Gewicht eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung werden Schülern, die eine Schule bestimmter Ausbildungsspezialisierung, die im Landkreis vorhanden ist, besuchen, die notwendigen Kosten erstattet. In Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung haben sie ggf. auch einen Anspruch auf den Einsatz von Schulbussen oder eine vertragsgebundene Schülerbeförderung. Ein solcher Anspruch wird in § 2 Abs. 6 Satz 4 für den Besuch sorbischer Schule ausgeschlossen.
Mithin verstößtdie genannte Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 SächsVerf.
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