Beamtenrecht
09.07.2009
Die Rechtmäßigkeit der Abordnung eines Beamten mittels abstrakter Zuweisung von Dienstgeschäften bei einem anderen Dienstherrn erfordert, dass bei Erlass der Abordnungsverfügung von einer amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten bei dem neuen Dienstherrn auszugehen ist
(Ls SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2009, Az. 2 B 378/08)
Von der Amtsbezogenheit der Abordnung, also einer Abordnung zu einer amtsangemessenen Tätigkeit, kann vorliegend aufgrund der im Eilverfahren möglichen Aufklärung des Sachverhalts nicht die Rede sein.
Nach dem substantiierten und glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers wurden ihm seit seinem Dienstantritt bei dem Beigeladenen keine amtsangemessenen Aufgaben zugewiesen. Er werde derzeit organisatorisch beim Referat Umwelt geführt, wo ihm im Laufe der Zeit ein Dienstzimmer und ein Rechner zugewiesen worden seien; ein Geschäftsverteilungsplan existiere nicht.
Gegenüber diesen substantiierten Angaben ist das pauschale Vorbringen des Antragsgegners, der Antragsteller „plane und überwache die gesamten Aufgaben des Umweltbereichs dese Landratsamtes“, kaum nachzuvollziehen und deshalb wenig überzeugend. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller seinen Angaben entsprechend von Beginn der Abordnung an nicht amtsangemessen beschäftigt wird und dieser Umstand dem Antragsgegner als abordnendem Dienstherrn bei Erlass der Abordnung bekannt war. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der dem Senat vorgelegten Dokumentation des Schiedsverfahrens nach § 5 SächsPÜG, das im Vorfeld der Abordnung im Juli 2008 zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen durchgeführt wurde.
Nimmt der Dienstherr die Abordnung in sicherer Kenntnis vor, dass er hierdurch gegen den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz auf amtsangemessene Beschäftigung verstößt, stellt sich die Abordnungsverfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig dar.
Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung eines dienstlichen Bedürfnisses. Der unbestimmte Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ist gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbar (vgl. Woydera/Summer/Zängl, a. a. O., § 36 E 8 m. w. N.). Ein für die Abordnung notwendiges dienstliches Bedürfnis ist hier zu verneinen, da es kein rechtliches Interesse des Dienstherrn daran geben kann, einen Beamten ohne dessen Zustimmung nicht amtsangemessen zu beschäftigen.
Dresden, 09.07.2009
Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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