Kommunal und Kommunalabgabenrecht
01.07.2009
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts wäre es zwingend geboten gewesen, die Konditionen der Geschäftsführerbestellung den Stadträten detailliert bekannt zu machen. Denn die Vertragskonditionen haben weitreichende, in die Haushaltshoheit des Stadtrates reichende Folgen (z.B. Bezuschussung der Messe GmbH aus Haushaltsmitteln).
Die nur durch Akteneinsichtnahme gewährte Kenntnis von den Verträgen schafft nicht die Voraussetzung, im Stadtrat zu argumentieren und andere Ratsmitglieder zu überzeugen. Das sei insbesondere deshalb wichtig gewesen, weil – wie die Antragsgegnerin selbst einräumt – viele Stadträte bis zum Schluss unentschlossen waren.
Unerheblich sei der Einwand, dass in der Vergangenheit niemals derartige Verträge selbst den Stadträten zur Vorbereitung der Sitzungen ausgehändigt worden sein. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
„Auch ständige Übung kann ein Abweichen von einer zwingenden kommunalrechtlichen Vorschrift nicht rechtfertigen“.
Anmerkung:
Das VG Dresden hat den Mitspracherechten des Stadtrates ganz erheblich den Rücken gestärkt. Durch die Novellierung der Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts (§§ 95 ff SächsGemO) Ende 2003 wurden die Beteiligungs- und Mitspracherechte der Stadträte bei den wesentlichen Entscheidungen in den kommunalen Wirtschaftsunternehmen erweitert. Dies war von dem Gesetzgeber so auch beabsichtigt, um wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in diesen Unternehmen vorzubeugen.
Dresden, 01.07.2009
RA Lothar Hermes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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