Sonstiges(u.a. Hochschul u. Prüfungsrecht)
26.03.2009
Der Sachverhalt
Das VG Dresden hatte den Antrag der Antragsteller, ihren Sohn vorläufig in das Gymnasium Dresden-Bühlau aufzunehmen, abgelehnt. Die Entscheidung der Schulleitung sei ermessensgereicht gewesen, vorrangig Schüler aus dem Schönfelder Hochland aufzunehmen. Auch sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass die Schulleitung die Erfüllbarkeit des Zweitwunsches bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule mitberücksichtigt habe (sog. Umlenkkandidaten).
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hatte vor dem OVG Bautzen Erfolg.
Die Entscheidung
Das Gericht hält es zunächst nicht für erforderlich, dass der formelle Parlamentsgesetzgeber oder Verordnungsgeber selbst die Kriterien für die Aufnahme verbindlich festlegen muss. Während der Besuch einer bestimmten Schulart für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 SächsVerf von erheblicher Bedeutung sei, gelte dies nicht für die Aufnahme an eine bestimmte Schule. Der Verwirklichung beider Rechte komme deutlich geringeres Gewicht zu, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für diese Entscheidung in das Ermessen des Schulleiters stellen könne.
Nach Auffassung des OVG Bautzen entscheidet bei Kapazitätsengpässen der Schulleiter nach in seinem Ermessen stehenden Kriterien über die Aufnahme von Schülern. Diese festgesetzten Kriterien müssen eine klare Reihenfolge und - sofern sie kombiniert angewandt werden sollen - eine klare Gewichtung aufweisen. Sie müssen den Anforderungen des Gleichheitssatzes gerecht werden.
Sachgerechte Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip zum Beispiel die Berücksichtigung von Härtefällen, die zeitliche Dauer des Schulweges und die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern. Ein nichtsachlich zu rechtfertigendes Kriterium sei dagegen die Berücksichtigung von Zweitwünschen bei der Entscheidung über den Erstwunsch.
Nimmt die Schule entgegen gesetzlicher Zugangsregelungen Schüler auf, so verkürzt sie den Zugangsanspruch anderer Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebene Plätze bereit gestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben.
Die Bedeutung der Entscheidung
Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Schulordnung Gymnasien (SOGY) werden in der Tat dem Schulleiter keine Kriterien für seine Aufnahmeentscheidung vorgegeben. Demgemäß bildet letztlich lediglich das Willkürverbot die Grenze für seine Auswahlentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen vorher feststehen. Zu fordern ist ferner, dass sie auch schriftlich niedergelegt werden, um nicht (nachträglich) an eine bestimmte Auswahlentscheidung angepasst zu werden.
Dennoch stellt sich die Frage, ob der Parlamentsgesetzgeber bei dieser Zugangsentscheidung nicht ein Mindestmaß an Auswahlkriterien vorgeben müsste, wie dies bspw. in anderen Bundesländern der Fall ist (z.B. § 53 Abs. 3 BbgSchulG, § 42 HbgSchulG, sog. Parlamentsvorbehalt). Regelungen, die die Aufnahmekapazitäten an Oberschulen und Kriterien für die Zulassung zu einer bestimmten Oberschule im Falle des Überhangs von Bewerbungen über die zur Verfügung stehenden Schulplätze festlegen, haben nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsrichtlinien keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 31.08.1988, 9 S 2624/88), so auch VG Berlin, Beschl. v. 7.8.1995).
Die in Sachsen maßgebliche Bestimmung, die den Schulleitern das weite Ermessen einräumt, ist in einer Verordnung des Staatsministeriums für Kultus (SOGY) enthalten, die nicht einmal der Zustimmung des Parlaments bedarf.
Dresden, 26.03.2009
Lothar Hermes
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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